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02.02.2000 Ramog e.V.
Satzung der Ramog e.V. (Raketenmodellsportgemeinschaft e.V.)
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Raketenmodellsportgemeinschaft
(RAMOG) e.V.". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Gerichtsstand ist Augsburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung und Pflege des
Raketenmodellflugsports, des Raketenmodellflugs und der Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über
die Ziele des Raketenmodellflugs
- Förderung und Ausbildung des interessierten Nachwuchses im
Raketenmodellflug, insbesondere durch Unterhaltung einer
Jugendgruppe
- Förderung der fachlichen Raketenmodellentwicklung
- Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen
- Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen
- Mitgliedschaft in Fach- und Spitzenverbänden, z.B. dem
Luftsportverband Bayern und dem Deutschen Aero Club
- Förderung der Akzeptanz des Luft- und Raumfahrtgedankens in
der Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke"
der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Eine Geschäftsordnung regelt den vereinsinternen Ablauf.
3. Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche (aktive) Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Korporative Mitglieder - Personengemeinschaften, Firmen,
Institute, Körperschaften und Behörden können
korporative Mitglieder werden.
- Ehrenmitglieder
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein durch
Anerkennung der Satzung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten.
Der Beitrittswillige hat eine einjährige Probezeit zu absolvieren.
Während der Probezeit hat der Beitrittswillige die gleichen Rechte
und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand spätestens nach Ende der Probezeit.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und
Ehrenmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben in der
Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
Bei Beschlussfassung über Angelegenheiten, die den
Wettbewerbssport beziehungsweise den Sportbetrieb des Deutschen Aero
Clubs (DAeC) e.V. betreffen, sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die
beim Luftsportverband Bayern als ordentliche Mitglieder gemeldet sind.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und jede Tätigkeit zu
unterlassen, aus der dem Verein ein Nachteil entstehen oder die das
Ansehen des Vereins schädigen könnte,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
5. Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss oder durch den Tod.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist
zum schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag um mehr
als 6 Monate im Rückstand ist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied Ansehen und Ziele des Vereins geschädigt
hat oder schuldhaft gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung
verstoßen hat. Das Mitglied soll vorher gehört werden.
- Der Ausschluss muß schriftlich erfolgen. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist diese rechtzeitig erfolgt, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung über den Ausschluss in einfacher Mehrheit.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
7. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- In den Vorstand können nur ordentliche, voll geschäftsfähige
Mitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer
Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, erstellt die
Tagesordnung und beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über
die Einnahmen und Ausgaben.
8. Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den
Kassenprüfern, Schriftführer, Sportleiter, Jugendvertreter und
den Bereichsleitern.
Der erweiterte Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder zuwählen.
- Der Vorstand kann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands weitere
Mitglieder als beratende, nicht stimmberechtigte Gäste laden.
- Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal im Jahr tagen. Er kann
auch durch Brief oder durch Stimmübertragung abstimmen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung
mindestens 50% seiner Mitglieder, die nicht gleichzeitig dem Vorstand (§7)
angehören, anwesend sind.
- Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Jedes seiner Mitglieder hat nur eine Stimme.
- Für den Vorsitz im erweiterten Vorstand gilt § 10 Absatz 6.
- Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung des Vorstands
- Beratung und Entscheidung über Aktionen zur Erreichung der
Ziele des Vereins in den verschiedenen Bereichen
- Ausarbeitung von personellen und sachlichen Vorschlägen.
9. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereins. Der
Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
- Die Mitgliederversammlung tagt als Jahreshauptversammlung und als außerordentliche
Mitgliederversammlung.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands
- Jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Erlaß einer Geschäftsordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand
der Mitgliederversammlung vorlegt
- Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen durch einfachen Brief einberufen. Der Einladung
ist die Tagesordnung beizufügen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch 5
Mitgliedern, oder bei einem vom Vorstand festgestellten Bedürfnis
durch diesen in gleicher Weise alsbald einzuberufen. Hierbei kann die
Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung zu
wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7
Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit kann eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden. In der Einladung kann die Einladungsfrist auf eine
Woche verkürzt und bestimmt werden, dass ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähigkeit besteht.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz
oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, können ihre Stimme auf ein anderes teilnehmendes
Mitglied übertragen. Jedes teilnehmende Mitglied darf bis zu zwei Übertragungen
annehmen.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit von der
Mitgliederversammlung keine andere Form der Abstimmung beschlossen
wurde.
10. Aufgaben der Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen.
Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Kassenprüfern
vorzulegen.
- Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Der Vorstand kann die Kassenprüfer im Laufe des Geschäftsjahres
jederzeit mit einer besonderen Revision beauftragen.
11. Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur
mit 3/4 Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen
zu beschließen, soweit diese Änderungen von den Behörden
zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein oder als Voraussetzung für
die Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich angesehen
werden. Dazu gehören auch gesetzliche Änderungen von
Rechtsbegriffen. Über diese Änderungen ist den Mitgliedern in
einem eigenen Rundschreiben zu berichten.
12. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Abstimmenden
beschlossen werden. Dabei können auch solche Mitglieder als
abstimmend gewertet werden, die ihre Stimme durch einen Brief abgegeben
haben, der dem Vorstand bis zum Beginn der Abstimmung zugegangen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften,
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des gemeinnützigen
Flugmodellsports zu verwenden hat. Ansprüche aus Verbindlichkeiten
des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
Diese Satzung wurde am 24.03.1996 in Wertingen bei der
Mitgliederversammlung beschlossen.
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