Satzung der Raketenmodellsportgemeinschaft (RAMOG) e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Raketenmodellsportgemeinschaft (RAMOG) e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg. Gerichtsstand ist Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt als Zweck die Förderung und Pflege des Raketenmodellflugsports, des Raketenmodellflugs und der Jugendarbeit.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
    1. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele des Raketenmodellflugs
    2. Förderung und Ausbildung des interessierten Nachwuchses im Raketenmodellflug, insbesondere durch Unterhaltung einer Jugendgruppe
    3. Förderung der fachlichen Raketenmodellentwicklung
    4. Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen
    5. Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen
    6. Mitgliedschaft in Fach- und Spitzenverbänden, z.B. dem Luftsportverband Bayern und dem Deutschen Aero Club
    7. Förderung der Akzeptanz des Luft- und Raumfahrtgedankens in der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Eine Geschäftsordnung regelt den vereinsinternen Ablauf.

3. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Ordentliche (aktive) Mitglieder
    2. Fördernde Mitglieder
    3. Korporative Mitglieder – Personengemeinschaften, Firmen, Institute, Körperschaften und Behörden können korporative Mitglieder werden.
    4. Ehrenmitglieder
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein durch Anerkennung der Satzung. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Der Beitrittswillige hat eine einjährige Probezeit zu absolvieren. Während der Probezeit hat der Beitrittswillige die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand spätestens nach Ende der Probezeit.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.Bei Beschlussfassung über Angelegenheiten, die den Wettbewerbssport beziehungsweise den Sportbetrieb des Deutschen Aero Clubs (DAeC) e.V. betreffen, sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die
    beim Luftsportverband Bayern als ordentliche Mitglieder gemeldet sind.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und jede Tätigkeit zu unterlassen, aus der dem Verein ein Nachteil entstehen oder die das Ansehen des Vereins schädigen könnte,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

5. Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag um mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied Ansehen und Ziele des Vereins geschädigt hat oder schuldhaft gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung verstoßen hat. Das Mitglied soll vorher gehört werden.
  5. Der Ausschluss muß schriftlich erfolgen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist diese rechtzeitig erfolgt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss in einfacher Mehrheit.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. In den Vorstand können nur ordentliche, voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  5. Aufgaben des Vorstands
    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, erstellt die Tagesordnung und beruft die Mitgliederversammlung ein.
    3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

8. Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Kassenprüfern, Schriftführer, Sportleiter, Jugendvertreter und den Bereichsleitern.
    Der erweiterte Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder zuwählen.
  2. Der Vorstand kann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands weitere Mitglieder als beratende, nicht stimmberechtigte Gäste laden.
  3. Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal im Jahr tagen. Er kann auch durch Brief oder durch Stimmübertragung abstimmen.
  4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens 50% seiner Mitglieder, die nicht gleichzeitig dem Vorstand (§7) angehören, anwesend sind.
  5. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes seiner Mitglieder hat nur eine Stimme.
  6. Für den Vorsitz im erweiterten Vorstand gilt § 10 Absatz 6.
  7. Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Unterstützung des Vorstands
    2. Beratung und Entscheidung über Aktionen zur Erreichung der Ziele des Vereins in den verschiedenen Bereichen
    3. Ausarbeitung von personellen und sachlichen Vorschlägen.

9. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt als Jahreshauptversammlung und als außerordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstands
    2. Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands
    3. Jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    5. Erlaß einer Geschäftsordnung
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt

     

  4. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch einfachen Brief einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch 5 Mitgliedern, oder bei einem vom Vorstand festgestellten Bedürfnis durch diesen in gleicher Weise alsbald einzuberufen. Hierbei kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind.Bei Beschlussunfähigkeit kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In der Einladung kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt und bestimmt werden, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähigkeit besteht.
  8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.Mitglieder, die nicht persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können ihre Stimme auf ein anderes teilnehmendes Mitglied übertragen. Jedes teilnehmende Mitglied darf bis zu zwei Übertragungen annehmen.Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit von der Mitgliederversammlung keine andere Form der Abstimmung beschlossen wurde.

10. Aufgaben der Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.
  2. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  3. Der Vorstand kann die Kassenprüfer im Laufe des Geschäftsjahres jederzeit mit einer besonderen Revision beauftragen.

11. Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen zu beschließen, soweit diese Änderungen von den Behörden zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein oder als Voraussetzung für
    die Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich angesehen werden. Dazu gehören auch gesetzliche Änderungen von Rechtsbegriffen. Über diese Änderungen ist den Mitgliedern in
    einem eigenen Rundschreiben zu berichten.

12. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden. Dabei können auch solche Mitglieder als
    abstimmend gewertet werden, die ihre Stimme durch einen Brief abgegeben haben, der dem Vorstand bis zum Beginn der Abstimmung zugegangen ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften,
    die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des gemeinnützigen Flugmodellsports zu verwenden hat. Ansprüche aus Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.

Diese Satzung wurde am 24.03.1996 in Wertingen bei der Mitgliederversammlung beschlossen.