Gesetzliche Bestimmungen

Erlaubnisfreier Raketenmodellflug

Feststoff-Raketenmodellantriebe können nach dem neuen EU-Recht bis zu einem Treibstoffinhalt von 150 Gramm (Klasse P1) ab einem Alter von 18 Jahren erlaubnisfrei das ganze Jahr über gekauft, transportiert und verwendet werden. Dies trifft für die Motorenklassen A bis H zu.

Bei der „Verwendung“ in Raketenmodellen und Flugmodellen mit Raketenantriebe ist allerdings nach der zur Zeit geltenden Luftverkehrsordnung (LuftVO) die maximale Treibstoffmenge auf 20 Gramm begrenzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Treibstoff auf mehrere Motoren verteilt ist. Demnach dürfen Flugmodelle mit Raketenantrieb (so heißen Raketenmodelle im Gesetzesdeutsch) nur bis zu einem Treibstoffgesamtgewicht von 20 Gramm erlaubnisfrei „den Luftraum benutzen“.

Für höhere Flüge als 120 Meter über Grund außerhalb von behördlich zugelassenen Modellflug-plätzen ist ein sog. Schulungsnachweis nach § 21 f der LuftVO erforderlich. Dieser Schulungs-nachweis kann online gegen eine Gebühr von 25,–€ zuzüglich Mehrwertsteuer nach einer kleinen Prüfung beim Modellflugsportverband Deutschland e.V. (MFSD) (https://www.schulungsnachweis-modellflug.de) erlangt werden.

Diese Nutzung des Luftraumes hat allerdings eine weitere Grenze am kontrollierten Luftraum ab 300 Metern Höhe. Wenn wir höher hinaus wollen, brauchen wir die Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung (DFS GmbH). Generell untersagt ist der Start von Raketen- und Flugmodellen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen. Bei Flughäfen gelten noch größere Abstände, die sich bis 5 Kilometer in An- und Abflugrichtung erstrecken. Dazu gibt es weitere Einschränkungen in den sog. Geografischen Gebieten (§ 21 h LuftVO)

Ganz erlaubnisfrei geht es auch unter 20 Gramm Treibstoff und unter 120 m Höhe nicht ab. Wir brauchen die Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigen (z.B. Pächter), wenn wir seine gute Wiese zum Start unserer Raketenmodelle benutzen wollen.

Immer notwendig für Raketenmodelle jeder Größe ist eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, die das Risiko eines Unfalles abdeckt. Diese kann z.B. im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft in einem Flugmodellverein erworben werden. In der RAMOG ist diese im Vereinsbeitrag mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro bereits enthalten. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Luftfahrt-Haftpflichtversicherungen für Flugmodelle den Start und den Flug von Raketenmodellen einschließen. Oftmals ist auch eine Begrenzung der Treibstoffmenge enthalten.

Erlaubnis nach §27 SprengG – Der „P2“-Schein

oder: Erlaubnis zum Umgang mit Raketenfeststoffantrieben mit mehr als 150 Gramm Festtreibstoff

Wer einen antriebsstärkeren Raketenmodellflug anstrebt, kann ab dem Mindestalter von 21 Jahren einen Lehrgang absolvieren, der mit der Fachkundeprüfung nach § 9 des Sprengstoffgesetzes abschließt. In diesem Lehrgang, den die RAMOG e.V. als staatlich anerkannter Veranstalter durchführt, vermitteln wir das notwendige Wissen zum Bau und Flug von größeren Raketen und zu den dazu bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Eine staatlich überwachte Prüfung stellt sicher, dass jeder Prüfungsteilnehmer die nötige Fachkunde nachweisen kann.

Mit dem Prüfungszeugnis kann eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt, Ordnungsamt oder Amt für Arbeitsschutz beantragt werden. Wenn man diese Erlaubnis in Händen hat, können die größeren Antriebe erworben, transportiert, gelagert und „verwendet“ werden. Auch Bündelung und mehrstufige Raketenflüge sind möglich. Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz, ermöglicht aber nicht das eigene Herstellen von Treibstoffen oder kompletter Motoren. Die verwendeten Motoren müssen also nach wie vor durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Deutschland oder eine andere Zulassungsbehörde innerhalb der Europäischen Union zugelassen sein.

Für die Flüge von Raketenmodellen mit mehr als 20 Gramm Treibstoffinhalt brauchen wir innerhalb unseres Spitzenverbandes zusätzlich eine luftfahrtrechtliche Erlaubnis der Luftfahrtbehörde (Luftämter der Bundesländer). Die Flugsicherung wird von dort in das Verfahren eingeschaltet. Diese Erlaubnis der Luftfahrtbehörde wird allerdings nicht benötigt, wenn man seine Rakete auf einem Modellflugplatz startet, welcher bereits für Raketenaufstiege zugelassen ist (leider die große Ausnahme).

Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Fachkundelehrgang der RAMOG e.V.:

  1. Mindestalter 21 Jahre
  2. körperliche Eignung
  3. Zuverlässigkeit, d.h. frei von einschlägigen Vorstrafen
  4. Erfahrung im Raketenmodellbau
  5. Mitgliedschaft in der RAMOG

Die 5. Voraussetzung für eine Teilnahme, nämlich die Mitgliedschaft in unserem Verein, wird von unserer Zulassungs- und Aufsichtsbehörde und von unserer Lehrgangsversicherung gefordert, um den Lehrgang von gewerblichen Lehrgängen, z.B. in einer Sprengschule, abzugrenzen.

Für die Teilnahme an einem Lehrgang bei der RAMOG ist eine entsprechende Voranmeldung beim Vorstand nötig.

Zur Zeit sind die Lehrgänge der RAMOG ausgesetzt, da der Unterrichtsbereich Luftrecht nach einer grundlegenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften neu beschrieben werden muß.

Zum Teil bestehen zu den gesetzlichen Vorschriften – vor allem im Umfeld der Luftverkehrsordnung – noch Auslegungsschwierigkeiten, was beim Raketenmodellflug dazu führt, dass es zur Zeit drei verschiedene luftrechtliche Genehmigungsarten für Raketenmodellflüge gibt.

Sobald wieder Lehrgänge durchgeführt werden können werden wir an dieser Stelle berichten.