{"id":477,"date":"2012-10-02T17:21:26","date_gmt":"2012-10-02T15:21:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ramog.de\/content\/?page_id=477"},"modified":"2021-01-23T12:42:46","modified_gmt":"2021-01-23T11:42:46","slug":"europaeischer-einigungsprozess-neue-regelungen-fuer-raketenmodellantriebe","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ramog.de\/content\/berichte-bilder-videos\/archiv\/europaeischer-einigungsprozess-neue-regelungen-fuer-raketenmodellantriebe\/","title":{"rendered":"Europ\u00e4ischer Einigungsprozess &#8211; neue Regelungen f\u00fcr Raketenmodellantriebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry\">\n\n\n<p class=\"Textk_rper tm6\"><span class=\"tm8\">Schon l\u00e4nger gab es Ger\u00fcchte um eine europ\u00e4ische Vereinheitlichung der Regelungen zur Pyrotechnik, zu der bekanntlich auch die Raketenmodellantriebe z\u00e4hlen.<\/span><\/p>\n\n\n\n<p class=\"Textk_rper tm6\"><span class=\"tm8\">Seit 2011 liefen konkrete Gespr\u00e4che der EU-Staaten \u00fcber gemeinsame Zulassungs- bzw. Pr\u00fcfbestimmungen f\u00fcr Feuerwerksk\u00f6rper und anderen pyrotechnischen Gegenst\u00e4nden in Form einer EU-Norm. <\/span><\/p>\n\n\n\n<p class=\"Textk_rper tm6\"><span class=\"tm8\">Dazu standen Bef\u00fcrchtungen im Raum, dass es wieder einmal zu einer Erlaubnispflicht der bisher frei verk\u00e4uflichen Raketenmodellantriebe (in Deutschland bis 20 Gramm Treibstoff) kommen k\u00f6nnte. Schon 1997 drohte durch die sog. EWG-Richtlinie 93\/15 das Verbot des freien Raketenmodellfluges und konnte damals nur in letzter Minute abgewendet werden (s.a. Bericht auf der RAMOG Homepage<\/span>&nbsp;\u2013 <a href=\"\/archiv\/ramog-aktuell\/02\/ra01\/\">Knapp an der Katastrophe vorbei<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine ganze Reihe von Vorschl\u00e4gen war von den europ\u00e4ischen Staaten eingereicht worden. Die deutsche Kommission beim Bundesministerium des Innern hatte hierzu den zust\u00e4ndigen Spitzenverband f\u00fcr den Raketenmodellsport, d.h. den Deutschen Aero Club (DAeC), um Stellungnahme gebeten und wollte die Freigrenze auf 75 Gramm Gramm anheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die europ\u00e4ische Normungskommission einigte sich aber im November des Jahres 2011 darauf, dass in Raketenmodellantrieben der Kategorie P1 (fr\u00fcher T1) <strong>k\u00fcnftig bis 150 Gramm Treibstoffmasse<\/strong> (NEM = Nettoexplosivstoffmasse) enthalten sein k\u00f6nnen. F\u00fcr manche europ\u00e4ische L\u00e4nder, die bisher erheblich gr\u00f6\u00dfere Freigrenzen hatten (so z.B. Gro\u00dfbritannien bis 1000 Gramm oder Frankreich bis 500 Gramm) bedeutete dies nat\u00fcrlich einen R\u00fcckschritt, aber man war gezwungen, einen Kompromiss zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Urspr\u00fcnglich erkl\u00e4rte uns das f\u00fcr das Sprengstoffrecht<em> <\/em>zust\u00e4ndige<em> <\/em>Bundesministerium des Innern (BMI), dass die Treibstoffmenge von 150 Gramm nicht automatisch \u00fcbernommen werde, sondern dass Deutschland dazu eine eigene Regelung erlassen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Abweichung von Europ\u00e4ischen Regelungen w\u00e4re nach dem EU-Recht zul\u00e4ssig, wenn der entsprechende Mitgliedsstaat durch die EU-Regelung eine Bedrohung der inneren Sicherheit bef\u00fcrchten musste. Es war damals eine unruhige Zeit mit vielen Terroranschl\u00e4gen, so dass eine niedrigere Freigrenze durchaus im Bereich der M\u00f6glichkeiten lag.<\/p>\n\n\n\n<p>L\u00e4ngere Zeit lie\u00df uns das BMI in Unkenntnis \u00fcber seine Absichten, doch nach einer Anfrage der Bundesmodellflugkommission des DAeC erhielten wir im November 2016 die Auskunft des BMI, <strong>dass die Grenze f\u00fcr P1-Raketenmotoren von 150 g bereits gelte und verwies dazu auf die Europ\u00e4ischen Normen (DIN-EN 16263-3)<\/strong>. Damit hatte das BMI \u00fcberraschend und entgegen den urspr\u00fcnglich angedeuteten Absichten die europ\u00e4ische Norm \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass alle zugelassenen P2-Motoren \u00fcber 20 Gramm bis 150 Gramm sofort erlaubnisfrei verwendet werden d\u00fcrfen. Die Mehrzahl der bisher zugelassenen P2-Motoren ist noch nach Bestimmungen der deutschen Bundes-anstalt f\u00fcr Materialforschung und -pr\u00fcfung (BAM) gepr\u00fcft und nicht nach den europ\u00e4ischen Pr\u00fcfbedingungen. Die BAM-Zulassungen erloschen jedoch am 03.07.2017. Zu den sonstigen Zulassungen von Import-Motoren ist uns bekannt, dass von der US-Fa. Aerotech verschiedene Motoren nach der Euronorm zugelassen wurden. Derzeit sind uns keine P1-Motoren mit Euronorm-Zulassung \u00fcber 20 Gramm aus deutscher Fertigung bekannt. Die Firma Raketenmodellbau Klima hat jedoch welche in Entwicklung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00c4nderung der Luftverkehrsordnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Bisher besteht im <strong>Luftrecht<\/strong> die Freigrenze von 20 Gramm Treibstoff f\u00fcr Raketenmodellantriebe. Nach der Neufestlegung der Freigrenze von 150 Gramm im sprengstoffrechtlichen Bereich sollte logischerweise auch eine \u00c4nderung der Freigrenze im Luftrecht erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber auch nach dem Erlass der sog. Drohnenverordnung vom 30. M\u00e4rz 2017 und der damit verbundenen \u00c4nderung der Luftverkehrsordnung gilt weiterhin das Erfordernis einer luftrechtlichen Aufstiegserlaubnis der zust\u00e4ndigen Landes-Luftfahrtbeh\u00f6rde bei einer Treibstoffmasse von mehr als 20 Gramm (\u00a7 21 a Absatz 1 Nr. 2 LuftVO). Dies gilt auch bei der B\u00fcndelung von Raketenmodell-antrieben, sofern die Gesamtmenge des Treibstoffes in den Motoren zusammen die 20-Gramm-Freigrenze \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der \u201eDrohnenverordnung\u201c wurde f\u00fcr alle Arten von Flugmodellen &#8211; damit auch f\u00fcr Raketenmodelle unter 20 Gramm Treibstoffmasse der Betrieb in Flugh\u00f6hen von \u00fcber 100 m grunds\u00e4tzlich verboten. Davon ausgenommen ist nur der Modellflugbetrieb auf formell von den Luftfahrtbeh\u00f6rden zugelassenen Modellflugpl\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Von der 100 m Flugh\u00f6henbegrenzung ist jedoch auch befreit, wer einen sog. Kenntnisnachweis abgelegt hat (\u00a7 21 a Absatz 4 i.V. mit \u00a7 21 b Abs. 1 Nr. 8 b LuftVO).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer Online-Pr\u00fcfung sind Kenntnisse in der der Anwendung und Navigation der Modellflugger\u00e4te (damit auch der Raketenmodelle), der einschl\u00e4gigen luftrechtlichen Grundlagen und der \u00f6rtlichen Luftraumordnung vorgesehen nachzuweisen (Einzelheiten dazu unter <a href=\"https:\/\/www.kenntnisnachweis-modellflug.de\/Wissensvermittlung\">https:\/\/www.kenntnisnachweis-modellflug.de\/Wissensvermittlung<\/a> )<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Kenntnisse sind auch f\u00fcr formelle Aufstiegserlaubnisse f\u00fcr Raketenmodelle mit mehr als 20 Gramm Treibstoffmasse nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfungen sind die Modellflug-Spitzenverb\u00e4nde wie der Deutsche Aero Club beauftragt. Die Bescheinigungen \u00fcber die erfolgreiche Ablegung der Pr\u00fcfung gelten 5 Jahre und werden erst ab einem Alter von 14 Jahren erteilt. Die gesetzlich geregelte Geb\u00fchr f\u00fcr einen Kenntnisnachweis betr\u00e4gt 25 \u20ac + Mehrwertsteuer + Portokosten. Der Kenntnisnachweis wird nach Entrichtung der Geb\u00fchr per Brief zugeschickt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der \u00dcbernahme der Zust\u00e4ndigkeit auch f\u00fcr unbemannte Flugger\u00e4te durch die EU mit der Luftfahrt-Grundverordnung 2018\/1139 vom 4. Juli 2018 und der daraus folgenden Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2019\/947 vom 24.05.2019 ist derzeit das deutsche Modellflug-Luftrecht den EU-Bestimmungen anzupassen. Eine \u00dcbersicht \u00fcber das EU-Modellflugrecht findet man hier: <a href=\"https:\/\/www.daec.de\/fileadmin\/user_upload\/files\/2020\/Sportarten\/Modellflug\/news\/05\/Matrix.pdf\">https:\/\/www.daec.de\/fileadmin\/user_upload\/files\/2020\/Sportarten\/Modellflug\/news\/05\/Matrix.pdf<\/a> &#8211; Die neuen Europ\u00e4ischen Regeln f\u00fcr den Modellflug.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetzgebungsverfahren zur \u00c4nderung des deutschen Luftverkehrsgesetzes und der deutschen Luftverkehrsordnung l\u00e4uft bereits. Die bereits genannte EU-Durchf\u00fchrungsverordnung 2019\/947 ist am 01.01.2021 bereits in Kraft getreten. Dies gilt allerdings nicht f\u00fcr die organisierten Modellflieger (d.h. die einem Verband wie z.B. dem DAeC angeschlossen sind). F\u00fcr diese gelten die neuen Regeln erst am 01.01.2023.<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits ab 01.01.2021 gilt jedoch die Anmeldepflicht f\u00fcr Modellflieger, die Modelle mit einem Startgewicht mit mehr als 249 Gramm betreiben wollen. Die Anmeldung ist beim Luftfahrtbundesamt vorzunehmen. Allerdings ist die Anmeldepflicht derzeit bis 30.04.2021 wegen verschiedener Probleme ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl gilt die Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Modelle mit mehr als 249 Gramm Startgewicht nach \u00a7 19 Abs. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung weiter, nachdem der Eigent\u00fcmer eines Flugmodells an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem \u201eFlugger\u00e4t\u201c anbringen muss.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Dieser Beitrag wurde zuletzt am 23.01.2021 mit Stand 10.01.2021 aktualisiert.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Herbert Gr\u00fcndler<br>Beratendes Mitglied der Bundes-Modellflugkommission<\/p>\n\n\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon l\u00e4nger gab es Ger\u00fcchte um eine europ\u00e4ische Vereinheitlichung der Regelungen zur Pyrotechnik, zu der bekanntlich auch die Raketenmodellantriebe z\u00e4hlen. 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