Inzwischen dürfte bei allen Mitgliedern der RAMOG, die sich registrieren lassen wollten, die E-Mail des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) angekommen sein, in der mitteilt wird, dass die Registrierung erfolgreich war und dass wir unsere persönliche Registrierungs-Nummer unter dem angegebenen Link abrufen können. Direkt wird die Registrierungsnummer in der E-Mail nicht mitgeteilt. Wer noch keine E-Mail vom Luftfahrt-Bundesamt bekommen hat (als Absender ist genannt: OpenUAV- LBA) sollte sich beim RAMOG-Vorstand melden oder gleich direkt den Luftsport-Verband Bayern kontaktieren. Es wird dann nachgeprüft, ob bei der Registrierung etwas schiefgelaufen ist. In der Regel kamen aber die Fehlermeldungen ohne Rückfrage und wurden vom Luftsportverband direkt bereinigt. Beachten Sie bitte alle Hinweise des Luftfahrt-Bundesamtes.
Auf der Internet-Seite des Luftfahrt-Bundesamtes wird auch auf den künftig erforderlichen Kompetenznachweis A1/A3 aufmerksam gemacht, der dort mit Lehrgang und abschließender Prüfung abgelegt werden kann. Er ist für ein paar Wochen noch kostenfrei, wird aber in Zukunft nach der bereits bekanntgewordenen (aber noch nicht geltenden) Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gebührenpflichtig werden.
Zu diesem Kompetenznachweis hat uns der Deutsche Aero Club folgenden Hinweis geschickt:
Mitteilung des Deutschen Aero Clubs e.V. – Sportfachgruppe Modellflug –
Der Deutsche Aero Club als unser oberster Dachverband für den Luftsport teilt mit, dass für unseren Flugbetrieb kein Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich ist.
Für den Flugbetrieb innerhalb des Verbandes gibt es in der neuen EU-Drohnenverordnung 2019/947 eine Ausnahme. Unsere Mitglieder profitieren von einer Übergangsregelung in Art. 21 Absatz 3 der EU-Verordnung, die bis zum 31.12.2022 berechtigt, den Flugbetrieb weiter vollumfänglich nach bisherigem Luftrecht zu betreiben. Das gilt sowohl auf dem Modellfluggelände als auch auf der grünen Wiese – aber jeweils nur für Mitglieder des Verbandes. Somit bleiben für unsere Mitglieder auch der Kenntnisnachweis (https://www. kenntnisnachweis-modellflug.de) nach § 21 e der bisherigen Luftverkehrsordnung bzw. bisher anerkannte Luftfahrerscheine und -lizenzen gültig.
Grund für diese Ausnahmeregelung ist die außerordentlich gute Sicherheitsbilanz, die der Verband gegenüber der EASA (Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit) als zuständige Stelle der EU nachweisen konnte. Diese Regelung gilt für den Modellflug zu Hobby- und Freizeitzwecken und nur innerhalb Deutschlands.