Im August haben wir per Mitglieder-Rundschreiben und hier auf der Homepage auf die Registrierungspflicht für Modellflieger nach Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hingewiesen, nach der alle Modellflieger, die in Deutschland Flugmodelle oder Multicopter (Drohne) betreiben wollen, in einer zentralen Datenbank beim Luftfahrtbundesamt registriert werden müssen. Diese Registrierung wäre ursprünglich bis zum 01.07.2020 fällig gewesen, wurde wegen der Covid-19-Pandemie jedoch zunächst bis zum 01.01.2021 verlängert.
Die Bundeskommission Modellflug des Deutschen Aero Clubs hat uns nun darauf aufmerksam gemacht., dass es bei der Umsetzung der Vorschrift eine weitere Verzögerung gegeben hat:
EU-Registrierungspflicht ist bis zum 30.04.2021 ausgesetzt
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat die eigentlich ab dem 31.12.2020 geltende Registrierungspflicht für alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen für vier Monate ausgesetzt. Das bedeutet, dass auch ohne Registrierungsnummer weiterhin geflogen werden darf. Bis zum 30. April 2021 reicht das bislang übliche Schild am Modell mit Namen und vollständiger Adresse.
In einer Mitteilung des LBA heißt es:
“Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 14 Abs.5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.” ( www.lba.de )
Die Verbände DAeC und DMFV waren aufgefordert, ihre Mitglieder (Vereins- und Einzelmitglieder) per Sammelregistrierung zu registrieren. Beide Verbände haben in den letzten Monaten ihre Mitgliederdaten mit Hilfe der Mitglieder aufbereitet, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können und die Daten fristgerecht bis zum Jahresende an das LBA zu übermitteln.
Die Durchführungsverordnung 2019/947 enthalte keine Übergangszeiträume, sodass die Registrierung erst ab dem 31.12.2020 möglich sei, am selben Tag aber alle Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen registriert sein müssten, um der Verordnung gerecht zu werden.
Die Verbände DAeC und DMFV erhalten die Möglichkeit, die bereitliegenden Daten zur Sammelregistrierung Anfang Januar an das LBA zu melden. Die eID werden dann innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist, spätestens bis zum 30.04.2021, direkt vom LBA an die Mitglieder übermittelt. Modellflieger die sich für eine individuelle Registrierung entschieden haben, müssen diese spätestens bis zum 30. April 2021 beim LBA vornehmen.